Wann muss ein Energieausweis erstellt werden?

Für Neubauten generell
Wenn ein bestehendes Gebäude, Wohnungs- oder Teileigentum verkauft wird, neu vermietet, verpachtet oder geleast wird, muss der Verkäufer/Vermieter ein Energieausweis zugänglich machen.

Ab wann besteht die Energieausweispflicht?

Ab 1. Juli 2008, wenn das Gebäude bis 1965 errichtet wurde.
Ab 1. Januar 2009, wenn das Gebäude nach 1965 errichtet wurde.
Ab 1. Juli 2009 für Nicht-Wohngebäude, auch bei Aushangpflicht.
In öffentlichen Gebäuden mit mehr als 1000 m² Nettogrundfläche und großen Publikumsverkehr muss der Energieausweis gut sichtbar ausgehangenwerden.

Wann muss der Bedarf, wann muss der Verbrauch zugrunde gelegt werden?

Neubauten generell mit einem bedarfsorientierten Energieausweis, egal ob Wohn- oder Nicht-Wohngebäude.
Wohngebäude im Bestand mit weniger als fünf Wohneinheiten, egal welches Baujahr, gilt Wahlfreiheit. Mit vier oder mehr Wohneinheiten je Gebäude vor der WSVO 77 (Wärmeschutzverordnung Nov. 1977) muss ein bedarfsgerechter Energieausweis erstellt werden. Jedoch, wenn diese Gebäude den energetischen Stand dieser Verordnung entsprechen oder später erstellt wurden, dann besteht ebenfalls Wahlfreiheit.
Nicht-Wohngebäude haben die Wahlfreiheit, bedarfs- oder verbrauchsorientierte Energieausweise.
Nicht-Wohngebäude + Wohngebäude, es müssen generell gesonderte Energieausweise erstellt werden.

Wer darf Energieausweise ausstellen?

Die Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude erfordert eine EnEV Grundausbildung + Zusatzqualifikation.

Burufsgruppeneinteilung in „Zwei-Säulen-Modell“:

1. Säule sind Energieberater für Nicht-Wohngebäude + Wohngebäude

Absolventen: Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen
Bereiche: Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik.

2. Säule sind Energieberater für Wohngebäude im Bestand

Innenarchitekten gemäß Absolventen nach Säule 1
Handwerksmeister
Handwerker ohne Meistertitel jedoch selbstständig tätig.
Bereiche des Handwerks: Baugewerbe, Heizungsbau, Sanitärinstallation, Elektroinstallation oder Schornsteinfegerwesen
Staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker im Hochbau, Bauingenieurwesen oder Gebäudetechnik mit Zusatzqualifikation.
Was kostet der Energieausweis?

Dieser muss individuell vom Aussteller festgelegt werden. Es unterliegt keiner vorgeschriebenen Gebührenverordnung.

Werden Bußgelder verhängt?

Bei Nichteinhaltung der EneV liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Die gesetzliche Grundlage der EneV, das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), sieht Bußgelder bis zu 15.000,00 € vor. Die genaue Sanktion muss jedoch ein Verfahren klären.

Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

10 Jahre! Auch schon bestehende Energieausweise!

 

Weitere Informationen finden Sie hier.

Diesen Artikel wurde zur Verfügung gestellt von: IDH-Büro Jung, Hans-Joachim Jung, Märkische Allee 352,12689 Berlin