Anspruch auf Baukindergeld haben Eigentümer oder Miteigentümer, die selbstgenutzten Wohnraum besitzen und selbst kindergeldberechtigt sind, oder mit einer Person im Haushalt leben, die kindergeldberechtigt ist.  Das Kind darf das 18. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug gestellt werden. Grundlage hierfür ist das Einzugsdatum in der Meldebestätigung. Es gibt hierfür aber die zeitliche Bedingung, dass der Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 abgeschlossen oder die Baugenehmigung in diesem Zeitraum erteilt wurde. Bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben muss mit der Bauausführung bereits begonnen worden sein. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf bei einem Kind 90.000 € nicht übersteigen. Bei jedem weiteren Kind können weitere 15.000 € auf die Summe angerechnet werden. Für die Berechnung des Familieneinkommens wird das Einkommen des zweiten und dritten Kalenderjahrs vor der Antragsstellung zu Grunde gelegt. Das Baukindergeld wird in den Folgejahren auch gewährt, wenn das Einkommen steigt und über der vorher festgelegten Einkommensgrenze liegt. Die Höhe der Förderung beträgt 1.200 € und wird über einen Zeitraum von 10 Jahren gezahlt. Eine weitere Voraussetzung hierfür ist, dass Immobilie selbst genutzt wird. Für Kinder die nach Antragstellung geboren werden oder in den Haushalt aufgenommen werden, wird kein Baukindergeld gewährt. Wichtig ist, dass nur der Ersterwerb einer selbstgenutzten Immobilie gefördert wird. Eine Förderung ist somit ausgeschlossen, wenn der Antragsteller oder ein Mitglied der Familie eine selbstgenutzte Wohnung besitzt. Das Baukindergeld kann zusätzlich zu anderen Fördermitteln beansprucht werden.